1. Anwendungs- und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der Venue25 Software GmbH, Praterstraße 28, 1020 Wien, FN 544398k (im Folgenden „Venue25“) gelten für sämtliche Verträge über die Software Venue25 sowie damit zusammenhängende Leistungen.
Das Angebot von Venue25 richtet sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie sonstige Organisationen, die den Vertrag im Rahmen ihrer gewerblichen, selbstständigen beruflichen, unternehmerischen oder institutionellen Tätigkeit abschließen (im Folgenden „Kunde“). Verträge mit Verbrauchern sind ausgeschlossen. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Die AGB sind unter www.venue25.com/agb abrufbar und können gespeichert und ausgedruckt werden.
Der Kunde erkennt diese AGB mit Unterzeichnung oder elektronischer Annahme eines Angebots, mit einer verbindlichen Online-Beauftragung oder mit der Bestätigung einer Beauftragung oder einer Paketänderung innerhalb der Software an. Ausdrücklich vereinbarte Regelungen in der Leistungsvereinbarung gehen diesen AGB vor. Als „Leistungsvereinbarung“ gilt das angenommene Angebot, die Auftragsbestätigung oder eine von Venue25 bestätigte Online- oder In-App-Beauftragung, aus der sich insbesondere Paket, Leistungsumfang, Laufzeit und Entgelt ergeben.
Diese AGB gelten in der für das bestehende Vertragsverhältnis vereinbarten Fassung auch für spätere Beauftragungen zusätzlicher Venue25-Leistungen, insbesondere Schulungen, Einrichtungsleistungen, Erweiterungen und weitere Instanzen, sofern bei der jeweiligen Beauftragung nichts Abweichendes vereinbart wird.
2. Vertragssprache, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Die Vertragssprache ist Deutsch. Diese AGB und die unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Verträge unterliegen österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Erfüllungsort ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, der Sitz von Venue25 in Wien.
3. Unternehmensgegenstand
Venue25 stellt eine webbasierte Software für das Management von Veranstaltungsstätten bereit. Der konkrete Funktionsumfang ergibt sich aus dem vom Kunden gebuchten Paket und der jeweiligen Leistungsvereinbarung. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, wählt der Kunde zwischen einer monatlichen und einer jährlichen Lizenz. Lizenzentgelte sowie gesondert beauftragte einmalige Leistungen ergeben sich aus der Leistungsvereinbarung und der bei Vertragsabschluss geltenden Paketpreisliste.
Sofern vereinbart, kann Venue25 auch als Self-Hosting-Lösung genutzt werden. Bei Self-Hosting verantwortet der Kunde den technischen Betrieb, die Erreichbarkeit und die Systemumgebung. Das Einspielen und Prüfen von Updates und Sicherheitsaktualisierungen sowie die Erstellung, Prüfung, Aufbewahrung und Wiederherstellung von Backups richten sich nach dem von Venue25 für die jeweils eingesetzte Softwareversion bereitgestellten Self-Hosting-Guide. Venue25 stellt dem Kunden den maßgeblichen Self-Hosting-Guide elektronisch zur Verfügung. Die Verfügbarkeitszusagen für von Venue25 gehostete Instanzen gelten bei Self-Hosting nicht. Welche Leistungen Venue25 bereitstellt, ergibt sich aus dem gebuchten Paket oder der Leistungsvereinbarung.
4. Vertragsabschluss, Vertrag, Verlängerung, Kündigung, Entgelt, Preisanpassung und Zahlungsmöglichkeiten
4.1
Angebote von Venue25 sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bei einem freibleibenden Angebot oder einer Online- oder In-App-Beauftragung stellt die Beauftragung des Kunden ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Der Vertrag kommt zustande, sobald Venue25 die Beauftragung schriftlich oder elektronisch bestätigt oder die beauftragte Leistung freischaltet. Bei einem ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angebot von Venue25 kommt der Vertrag mit dem rechtzeitigen Eingang der unveränderten Annahme des Kunden zustande. Vor der verbindlichen Erklärung des Kunden wird auf diese AGB hingewiesen und deren Speicherung ermöglicht. Die Angaben in der jeweiligen Leistungsvereinbarung und ausdrücklich vereinbarte Abweichungen gehen diesen AGB vor.
In Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über die von Venue25 angebotenen Dienstleistungen, die nicht Venue25 zuzurechnen sind, sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich von Venue25 schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
4.2
4.2.1
Soweit in der Leistungsvereinbarung nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird, schließt der Kunde eine Monats- oder Jahreslizenz ab. Vertragsbeginn und gewähltes Lizenzintervall ergeben sich aus der Leistungsvereinbarung. Die Monatslizenz verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat und kann über die offiziellen Kommunikationswege nach Punkt 13 bis zum Tag vor Beginn des nächsten Monatszeitraums gekündigt werden. Die Jahreslizenz verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr und kann über die offiziellen Kommunikationswege nach Punkt 13 mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende des laufenden Jahreszeitraums gekündigt werden. Abweichende Erst- oder Verlängerungslaufzeiten gelten nur, wenn sie in der Leistungsvereinbarung ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und zwingende gesetzliche Wechselrechte bleiben unberührt.
4.2.2
Der Wechsel in ein höherwertiges Paket ist jederzeit möglich und wird zum bestätigten Zeitpunkt wirksam. Das zusätzliche Lizenzentgelt wird für den verbleibenden Teil der laufenden Vertragsperiode anteilig berechnet. Der Wechsel in ein niedrigeres Paket sowie eine Änderung des Lizenzintervalls werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, erst mit Beginn der nächsten Vertragsperiode wirksam. Für die laufende Vertragsperiode erfolgt keine anteilige Erstattung. Der Verlängerungstermin bleibt unverändert.
4.3
Alle von Venue25 angegebenen Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Fälligkeit und Zahlungsweise ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsvereinbarung und ergänzend aus Punkt 4.5.
4.4
Für die laufende Vertragsperiode gilt der in der Leistungsvereinbarung vereinbarte Preis. Venue25 kann die allgemein veröffentlichten Paketpreise für künftige Vertragsperioden ändern oder anpassen. Für bestehende Verträge ist höchstens der bei Zugang der Mitteilung allgemein veröffentlichte Preis für dasselbe Paket und dasselbe Zahlungsintervall maßgeblich.
Eine Preisänderung wird dem Kunden schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und kann erstmals für eine Verlängerungsperiode gelten, die mindestens 30 Tage nach Zugang der Mitteilung beginnt. Bei einer Preiserhöhung kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung, spätestens jedoch bis zum Tag vor Beginn der erstmals vom neuen Preis betroffenen Verlängerungsperiode, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf der Vertragsperiode wirksam, die dem erstmaligen Wirksamwerden des neuen Preises vorausgeht. Die regulären Kündigungsrechte nach Punkt 4.2.1 bleiben unberührt. Kündigt der Kunde weder nach Punkt 4.2.1 noch innerhalb dieser zusätzlichen Frist, wird der Vertrag zum mitgeteilten neuen Preis fortgesetzt.
Rückwirkende Preisänderungen sind ausgeschlossen. Ausdrücklich vereinbarte Preisbindungen bleiben unberührt.
4.5
Zahlungsintervall und Zahlungsart ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsvereinbarung. Bei monatlicher Zahlung ist das Lizenzentgelt monatlich im Voraus, bei jährlicher Zahlung jährlich im Voraus fällig. Einmalige Projekt-, Einrichtungs- und Zusatzleistungen werden nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung oder Rechnung fällig. Die Zahlung kann insbesondere per SEPA-Lastschrift, Überweisung auf Rechnung oder über eine im Beauftragungsprozess angebotene Online-Zahlungsart erfolgen. Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch übermittelt.
Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit der Forderung Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sohin derzeit 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank, verrechnet. Weiters wird im Falle des Zahlungsverzuges eine Entschädigung für Betreibungskosten iSd § 458 UGB berechnet. Darüberhinausgehende (gesetzliche) Ansprüche bleiben unberührt. Eine allfällige Beanstandung der Leistung von Venue25 berechtigt nicht zur Zurückhaltung des Venue25 zustehenden Entgelts. Eine Aufrechnung eigener Forderungen gegen die Forderungen von Venue25 ist unzulässig, soweit die Forderung nicht unstrittig oder nicht rechtskräftig festgestellt ist oder nicht im Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Kunden steht.
5. Leistungsumfang und Leistungsbeschreibung
5.1
Die Anwendungsplattform ist für den Webbrowser „Google Chrome“ und „Mozilla Firefox“ konzipiert und optimiert. Ein Internetzugang mit ausreichender Geschwindigkeit ist Grundvoraussetzung zur Inanspruchnahme der Anwendung. Sofern der Kunde einen anderen Webbrowser oder eine Internetverbindung mit unzureichender Geschwindigkeit nutzt, kann die einwandfreie Funktionsweise der Anwendungsplattform von Venue25 nicht gewährleistet werden. Jedenfalls hat der Kunde die Webbrowser stets aktualisiert zu halten, anderenfalls von Venue25 ebenfalls keine einwandfreie Anwendung gewährleistet werden kann. Bei Self-Hosting gelten ergänzend die Pflichten nach Punkt 3.
5.2
Welche Implementierungs- und Bereitstellungsleistungen Venue25 schuldet, ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsvereinbarung. Wünscht der Kunde später Änderungen oder Zusatzleistungen, werden deren Umfang, Entgelt und Ausführungszeitpunkt vor Beginn über die offiziellen Kommunikationswege oder eine elektronische Beauftragungsfunktion vereinbart. Ohne eine solche Vereinbarung ist Venue25 nicht zur Erbringung der gewünschten Änderung oder Zusatzleistung verpflichtet.
Der Kunde darf Venue25 nur durch die nach dem vereinbarten Paket berechtigten Nutzer verwenden lassen. Er darf die mit seinen Daten erzeugten Angebote, Rechnungen, Auswertungen und sonstigen Ergebnisse im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verwenden und weitergeben. Eine Unterlizenzierung, Weiterveräußerung oder sonstige Überlassung der Software selbst bedarf der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Zustimmung von Venue25.
5.3
Die von Venue25 angegebenen Fristen und Termine – auch im Angebot – sind stets unverbindlich und gelten nur als Richtwert, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich – bspw. mit einem schriftlichen Zusatz dahingehend im Angebot – als verbindlich erklärt werden. Weitere Details sind dem Angebot zu entnehmen.
Hält Venue25 eine ausdrücklich verbindlich vereinbarte Frist nicht ein, setzt der Kunde zunächst über die offiziellen Kommunikationswege nach Punkt 13 eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Werktagen. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann der Kunde vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten. Etwaige Schadenersatzansprüche richten sich nach Punkt 9 dieser AGB.
Verzögert der Kunde erforderliche Mitwirkungen, insbesondere die Bereitstellung von Informationen, Zugängen oder Ansprechpersonen, verlängern sich betroffene Fristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Für Verzögerungen und Mehraufwände, die der Kunde verursacht, ist Venue25 nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Venue25 bleiben unberührt.
5.4
Venue25 erbringt – untergliedert in drei Bereiche – hinsichtlich der Anwendungsplattform Projekt-, Service- und Supportleistungen.
Projekt- und Einrichtungsleistungen einschließlich einer allfällig vereinbarten Einschulung werden im Umfang der jeweiligen Leistungsvereinbarung erbracht. Bei von Venue25 gehosteten Instanzen stellt Venue25 die Software als Webanwendung bereit und übernimmt Wartung, Updates und Backups nach Maßgabe dieser AGB und des gebuchten Pakets. Bei Self-Hosting gelten die in Punkt 3 geregelten Verantwortlichkeiten des Kunden. Support wird im Umfang des gebuchten Pakets oder der Leistungsvereinbarung erbracht. Ergänzende Regelungen zu Support, Störungsmeldungen, Verfügbarkeit, Monitoring, Wartung, Backups und Service-Credits enthält Punkt 5.5.
Zusätzliche Einrichtung, Schulung, kundenspezifische Änderungen, Erweiterungen oder sonstige nicht im Paket enthaltene Leistungen werden vor ihrer Ausführung gesondert vereinbart und verrechnet.
5.5 Service Level, Verfügbarkeit, Support und Backups
5.5.1 Verfügbarkeit
Die Zielverfügbarkeit einer von Venue25 gehosteten produktiven Instanz ergibt sich aus der bei Vertragsabschluss oder einer später bestätigten Paketänderung geltenden Leistungsbeschreibung des vereinbarten Pakets. Sofern ausdrücklich ein abweichendes Service Level vereinbart wurde, gilt dieses vorrangig. Messzeitraum ist jeweils ein Kalenderjahr; beginnt oder endet der Vertrag während eines Kalenderjahres, ist für dieses Kalenderjahr der tatsächliche Vertragszeitraum maßgeblich. Voraussetzung ist die technische Erreichbarkeit der produktiven Instanz über das Internet. Mehrere Instanzen werden getrennt beurteilt. Als technische Nichtverfügbarkeit gilt eine zusammenhängende Nichterreichbarkeit von mehr als fünf Minuten, deren Ursache im Verantwortungsbereich von Venue25 liegt. Nicht angerechnet werden angekündigte Wartungen, notwendige Sicherheits- und Notfallmaßnahmen, höhere Gewalt, Störungen beim Kunden oder seinem Internetzugang, DNS-, Browser- oder Endgeräteprobleme, vom Kunden eingesetzte Drittanbieter-Dienste, externe Schnittstellen sowie Einschränkungen durch fehlerhafte oder vertragswidrige Nutzung. Für Self-Hosting gelten diese Verfügbarkeitszusagen nicht.
5.5.2 Support und Störungsmeldungen
Die jeweils geltenden Supportzeiten und Supportkanäle ergeben sich aus der bei Vertragsabschluss oder einer später bestätigten Paketänderung geltenden Leistungsbeschreibung des vereinbarten Pakets oder aus einem gesondert vereinbarten Service Level.
Supportanfragen und technische Störungen sind über die offiziellen Kommunikationswege nach Punkt 13 zu melden. Technische Störungen der produktiven Instanz können unabhängig vom gebuchten Supportumfang gemeldet werden; daraus entsteht kein Anspruch auf darüberhinausgehenden Bedien-, Funktions- oder Telefonsupport. Meldungen werden nach Dringlichkeit bearbeitet; eine vollständige Nichtverfügbarkeit wird priorisiert.
5.5.3 Reaktions- und Wiederherstellungsziele
Bei vollständiger Nichtverfügbarkeit einer von Venue25 betriebenen produktiven Instanz gelten die in der Leistungsbeschreibung des gebuchten Pakets oder in einem gesondert vereinbarten Service Level festgelegten Störungsbereitschafts- und Reaktionszeiten. Die Reaktionszeit beginnt mit dem Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung über den dem Kunden von Venue25 bekannt gegebenen Priority-Support-Kanal. Für die Berechnung der Reaktionszeit werden ausschließlich die vereinbarten Störungsbereitschaftszeiten berücksichtigt. Zusätzlich sind Mechanismen zur automatischen Erkennung von Störungen und Serverausfällen im Einsatz.
Venue25 nimmt innerhalb der geltenden Reaktionszeit die Analyse und priorisierte Bearbeitung auf und bemüht sich, die technische Erreichbarkeit so rasch wie möglich wiederherzustellen oder einen zumutbaren Workaround bereitzustellen. Auch außerhalb der vereinbarten Störungsbereitschaftszeiten werden vollständige Nichtverfügbarkeiten nach Möglichkeit bearbeitet; eine bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeit wird hierfür jedoch nicht zugesagt. Dies gilt, soweit die Ursache im Verantwortungsbereich von Venue25 liegt und keine Ausnahme gemäß Punkt 5.5.1 vorliegt.
5.5.4 Technisches Monitoring
Venue25 überwacht die technische Erreichbarkeit der von Venue25 gehosteten produktiven Instanzen. Erkannte Erreichbarkeitsprobleme werden nach Maßgabe der Supportzeiten und ihrer Dringlichkeit bearbeitet. Informationen zum aktuellen Systemstatus werden unter status.venue25.com bereitgestellt. Für die Beurteilung einer konkreten Nichtverfügbarkeit werden insbesondere Monitoringdaten, technische Protokolle und ordnungsgemäße Störungsmeldungen berücksichtigt. Das Monitoring ersetzt keine lückenlose Funktions-, Inhalts- oder kundenseitige Netzwerkkontrolle.
5.5.5 Wartung und Updates
Venue25 führt regelmäßig Wartungsarbeiten, Updates, Hotfixes und Sicherheitsaktualisierungen durch. Die Einspielung regulärer Updates, Hotfixes und Sicherheitsaktualisierungen führt erfahrungsgemäß nur zu kurzen Unterbrechungen im Minutenbereich. Geplante Wartungsarbeiten, notwendige Sicherheitsupdates und technische Notfallmaßnahmen gelten nicht als ungeplante Nichtverfügbarkeit im Sinne der Verfügbarkeitsberechnung. Sicherheitsrelevante Updates, Hotfixes oder technische Notfallmaßnahmen können auch ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden, sofern dies aus Gründen der Sicherheit, Stabilität oder Funktionsfähigkeit der Anwendungsplattform erforderlich ist. Planbare längere Wartungsarbeiten führt Venue25 nach Möglichkeit außerhalb der in der Leistungsvereinbarung angegebenen regulären Supportzeiten durch und informiert den Kunden vorab.
5.5.6 Backups
Für die von Venue25 betriebene produktive Venue25-Instanz werden tägliche Backups erstellt. Diese Backups dienen der Wiederherstellung im technischen Notfall. Die Wiederherstellung erfolgt auf Basis des letzten erfolgreich verfügbaren Backups; bei täglicher Sicherung entspricht die Datenverlustgrenze im Standardbetrieb bis zu 24 Stunden. Bei Self-Hosting gilt Punkt 3; Venue25 erstellt keine Backups der vom Kunden betriebenen Instanz.
5.5.7 Service-Credits
Unterschreitet die ausdrücklich zugesagte Verfügbarkeit im maßgeblichen Messzeitraum den vereinbarten Wert, erhält der Kunde auf Geltendmachung über die offiziellen Kommunikationswege nach Punkt 13 einen Service-Credit in Höhe eines monatlichen Lizenzentgelts. Der Service-Credit ist auf ein monatliches Lizenzentgelt je Messzeitraum begrenzt. Bei jährlicher Zahlung entspricht das monatliche Lizenzentgelt einem Zwölftel des jährlichen Lizenzentgelts. Bei mehreren Instanzen wird jede Instanz gesondert beurteilt; ist kein gesondertes Entgelt ausgewiesen, wird das Lizenzentgelt angemessen aufgeteilt. Der Anspruch ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Messzeitraums oder nach einem früheren Vertragsende geltend zu machen.
Eine technische Nichtverfügbarkeit darf nur für einen Service-Credit und nur bei der jeweils betroffenen Instanz berücksichtigt werden. Spätere eigenständige Nichtverfügbarkeiten bleiben davon unberührt. Service-Credits gelten nicht bei Self-Hosting und nicht für nach Punkt 5.5.1 ausgenommene Zeiträume oder Störungen. Sie werden mit der nächsten Rechnung oder einer offenen Forderung verrechnet. Ist dies wegen Vertragsendes nicht möglich, kann der Service-Credit innerhalb von zwölf Monaten für eine spätere Rechnung von Venue25 verwendet werden; eine Barauszahlung erfolgt nicht. Der Service-Credit ist die pauschale Kompensation für die Unterschreitung der vereinbarten Verfügbarkeit. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche richten sich nach Punkt 9.
5.6 Datenexport und Anbieterwechsel
Die nachfolgenden Regelungen gelten für von Venue25 gehostete Instanzen. Während der Vertragslaufzeit kann der Kunde die verfügbaren Exportfunktionen nutzen. Endet der Vertrag ohne formellen Anbieterwechsel, stellt Venue25 die exportierbaren Kundendaten auf Anfrage über die offiziellen Kommunikationswege noch 30 Kalendertage in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit.
Einen formellen Wechsel zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder zu einer eigenen IKT-Infrastruktur kündigt der Kunde über die offiziellen Kommunikationswege an und stellt die für das Übertragungsziel erforderlichen Informationen bereit. Die Ankündigungsfrist beträgt 30 Kalendertage, sofern kein früherer Beginn vereinbart wird. Daran schließt eine Übergangsphase von grundsätzlich höchstens 30 Kalendertagen an. Während dieser Zeit bleiben der Vertrag und die vereinbarte Entgeltpflicht bestehen. Ist die Übergangsphase aus technischen Gründen nicht durchführbar, informiert Venue25 den Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen, begründet dies und nennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann die Übergangsphase einmal um einen für seine Zwecke angemessenen Zeitraum verlängern.
Der Vertrag endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Anbieterwechsels; Venue25 bestätigt die Beendigung schriftlich oder elektronisch. Eine vorzeitige Beendigung infolge des Wechsels begründet keinen Anspruch auf anteilige Erstattung bereits bezahlter Lizenzentgelte. Noch offene Lizenzentgelte bis zum regulären Ende der laufenden Vertragsperiode bleiben als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung geschuldet, soweit gesetzlich zulässig.
Exportierbar sind die vom Kunden bereitgestellten sowie durch seine Nutzung von Venue25 erzeugten oder mit erzeugten Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich der für ihre Auslegung erforderlichen Metadaten sowie digitale Vermögenswerte, an denen der Kunde unabhängig von Venue25 ein Nutzungsrecht hat. Nicht umfasst sind insbesondere die Software, Algorithmen, interne Datenbankstruktur, ausschließlich dem internen Betrieb dienende Daten sowie geschützte Rechte von Venue25 oder Dritten. Ein Anspruch auf einen Datenbank-Rohabzug besteht nicht.
Nach Ende der Übergangsphase bleiben die exportierbaren Daten mindestens 30 Kalendertage abrufbar. Anschließend werden die Kundendaten nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags gelöscht. Gesetzlich aufzubewahrende eigene Unterlagen von Venue25 bleiben davon unberührt.
Einzelheiten zu Verfahren, Datenstrukturen, Formaten und einschlägigen Standards sowie die Informationen zur Rechtsordnung der eingesetzten IKT-Infrastruktur und zu den Maßnahmen gegen unzulässige internationale Behördenzugriffe sind unter www.venue25.com/anbieterwechsel abrufbar. Venue25 erhebt keine Wechselentgelte. Gesondert beauftragte Beratungs-, Anpassungs- oder Konvertierungsleistungen, die über die gesetzlich geschuldete Wechselunterstützung hinausgehen, werden vor ihrer Ausführung vereinbart und gesondert verrechnet.
6. Informationspflicht und Geheimhaltungsverpflichtung
Der Kunde hat Venue25 sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Informationen wahrheitsgemäß mitzuteilen und Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich über die offiziellen Kommunikationswege nach Punkt 13 bekannt zu geben. Soweit ein Nachteil durch eine schuldhaft unterlassene oder verspätete Mitteilung verursacht oder vergrößert wird, haftet Venue25 dafür nicht oder nur entsprechend vermindert.
Beide Parteien behandeln die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen auch nach Vertragsende vertraulich. Sie dürfen diese nur solchen Mitarbeitern, Beratern oder sonstigen Personen offenlegen, die sie zur Vertragsdurchführung benötigen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Gesetzlich oder behördlich beziehungsweise gerichtlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig; soweit rechtlich möglich, wird die andere Partei vorab informiert.
7. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Venue25 räumt dem Kunden für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, die Software im Umfang des gebuchten Pakets für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Eigene Angebote, Rechnungen, Auswertungen und sonstige Ergebnisse, die der Kunde mit eigenen oder von ihm rechtmäßig verarbeiteten Daten erstellt, darf er im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verwenden und an Dritte weitergeben.
Sämtliche Rechte an der Software, am Quellcode, an Datenbankwerken, Dokumentationen oder Leitfäden von Venue25, sowie Logos, Grafiken und sonstige zum Branding von Venue25 gehörende Inhalte verbleiben bei Venue25 oder den jeweiligen Rechteinhabern. Ohne vorherige Zustimmung von Venue25 darf der Kunde die Software außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungsumfangs nicht nutzen oder betreiben und insbesondere nicht vervielfältigen, veröffentlichen, unterlizenzieren, weiterveräußern oder Dritten zugänglich machen. Zwingende gesetzliche Nutzungsrechte bleiben unberührt.
8. Gewährleistung
Venue25 gewährleistet, dass gesondert beauftragte und abgeschlossene Projekt-, Einrichtungs- oder Entwicklungsleistungen bei ihrer Übergabe dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechen. Für die laufende Nutzung der Software schuldet Venue25 die vereinbarte Funktionalität nach Maßgabe des gebuchten Pakets sowie der Regelungen zu Verfügbarkeit, Wartung und Support. Bei einem behebbaren Mangel ist Venue25 zunächst zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Schlägt die Verbesserung fehl oder ist sie unmöglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe zu.
Gesondert beauftragte und abgeschlossene Projekt-, Einrichtungs- oder Entwicklungsleistungen hat der Kunde nach Übergabe zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 14 Tagen über die offiziellen Kommunikationswege nach Punkt 13 konkret zu melden. Für Mängel oder Softwarefehler im laufenden Betrieb gilt keine Abnahmefiktion und kein pauschaler Anspruchsverlust nach 14 Tagen; sie sind nach ihrer Entdeckung ohne unnötigen Aufschub über die offiziellen Kommunikationswege nach Punkt 13 zu melden und werden nach Punkt 5.5 bearbeitet. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere nach § 377 UGB, bleiben unberührt.
9. Haftung
Venue25 haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Venue25 nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren unmittelbaren Schaden. Die Haftung für sämtliche Ansprüche eines Kunden aus leichter Fahrlässigkeit ist je Vertragsjahr insgesamt und unabhängig von der Anzahl der Schadensfälle auf die Lizenzentgelte begrenzt, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem ersten Schadensfall des jeweiligen Vertragsjahres tatsächlich an Venue25 bezahlt hat. Besteht der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch keine zwölf Monate, ist der seit Vertragsbeginn tatsächlich bezahlte Betrag maßgeblich. Diese Begrenzungen gelten nicht für Personenschäden, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige zwingende gesetzliche Haftung. Ein Mitverschulden des Kunden ist nach § 1304 ABGB zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde eine nach den Umständen zumutbare Prüfung von Vorschauen, Buchungs- und Belegungsübersichten, Warnhinweisen oder ausgegebenen Dokumenten vor deren verbindlicher Verwendung oder Weitergabe unterlässt und der Schaden bei dieser Prüfung erkennbar und vermeidbar gewesen wäre. Venue25 schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
10. Sicherheits- und Verwendungshinweise
Der Kunde verwendet Venue25 entsprechend der bereitgestellten Dokumentation und hält seine Browser, Endgeräte und sonstigen technischen Voraussetzungen aktuell. Bei Self-Hosting erfüllt der Kunde zusätzlich die Pflichten nach Punkt 3. Soweit ein Schaden durch eine vom Kunden zu vertretende Verletzung dieser Pflichten verursacht oder vergrößert wurde, ist eine Haftung von Venue25 in diesem Umfang ausgeschlossen oder entsprechend zu mindern. Im Übrigen gilt Punkt 9.
Der Kunde hat Zugangsdaten, Passwörter, API-Schlüssel, Tokens, Zertifikate und sonstiges Schlüsselmaterial sicher zu verwahren, vor unbefugtem Zugriff zu schützen und nur berechtigten Personen zugänglich zu machen. Er hat hierfür angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen einzusetzen. Verlust, Offenlegung oder Anzeichen einer missbräuchlichen Verwendung sind Venue25 unverzüglich über die offiziellen Kommunikationswege nach Punkt 13 mitzuteilen; betroffenes Schlüsselmaterial ist, soweit möglich, unverzüglich zu sperren oder zu erneuern.
Venue25 ist berechtigt, einzelne Zugänge, API-Schlüssel, Schnittstellen oder sonstige betroffene, von Venue25 bereitgestellte Leistungen vorübergehend einzuschränken oder zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unbefugte, vertragswidrige oder sicherheitsgefährdende Nutzung bestehen. Soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist, kann Venue25 auch den Zugang zu einer von Venue25 gehosteten Instanz vorübergehend sperren. Venue25 beschränkt die Maßnahme auf das erforderliche Ausmaß, informiert den Kunden, soweit dies nach den Umständen möglich ist, unverzüglich und hebt die Einschränkung oder Sperre auf, sobald der Grund weggefallen ist.
Der Kunde ist für die von ihm oder seinen Nutzern eingerichteten Schnittstellen, Integrationen, Automationen und externen Zugänge, die Auswahl und Berechtigung verbundener Systeme sowie die darüber ausgelösten Handlungen verantwortlich.
11. Force Majeure
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf einem außergewöhnlichen, von ihr nicht beherrschbaren und auch bei angemessener Sorgfalt nicht vermeidbaren Ereignis beruht. Die betroffene Partei informiert die andere Partei ohne unnötigen Aufschub über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende des Ereignisses und bemüht sich, dessen Auswirkungen angemessen zu begrenzen. Ausfälle von Hosting- oder sonstigen Leistungspartnern gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn deren Ausfall selbst auf einem solchen Ereignis beruht und trotz angemessener Auswahl und Vorsorge nicht vermeidbar war. Die Regelungen zu Verfügbarkeit, Service-Credits und Haftung bleiben im Übrigen unberührt.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Soweit rechtlich zulässig, werden die Parteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
13. Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen in der Leistungsvereinbarung oder in einer sonstigen von beiden Parteien bestätigten Vereinbarung gehen diesen AGB vor. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags können schriftlich, per E-Mail, durch elektronische Signatur oder über eine von Venue25 bereitgestellte elektronische Beauftragungsfunktion vereinbart werden. Venue25 widerspricht der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Venue25 ihnen ausdrücklich schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat.
Offizielle Kommunikationswege im Sinne dieser AGB sind die in der Leistungsvereinbarung, im Kundenkonto oder unter www.venue25.com/kontakt bekanntgegebenen Kontaktmöglichkeiten sowie von Venue25 bereitgestellte elektronische Funktionen. Mitteilungen über diese Wege müssen dauerhaft gespeichert werden können und die absendende Person erkennen lassen. Mitteilungen an persönliche Konten einzelner Mitarbeiter gelten nur dann als zugegangen, wenn Venue25 ihren Eingang schriftlich oder elektronisch bestätigt. Venue25 kann Mitteilungen an die zuletzt bekannt gegebene geschäftliche E-Mail-Adresse des Kunden oder über das Kundenkonto übermitteln.